Statuten
Satzungen
des
„Kunstverein Baden“
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunstverein Baden“.
Er hat seinen Sitz in Baden.
§ 2: Zweck des Vereins
1. Die Förderung von KünstlerInnen schwerpunktmäßig aus der bildenden und angewandten Kunst; erweitert durch KünstlerInnen aus den Bereichen Literatur und Musik.
2. Die Förderung und Erweiterungen des Kunstverständnisses der Bevölkerung.
3. Die Mitwirkung bei der Erhaltung der Kunstwerke des Badeners Kulturkreises.
§ 3: Mittel zur Erhaltung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll wie folgt erreicht werden:
1. Veranstaltung von Kunstausstellung, Vorträgen und Diskussionen, Wettbewerben, Vereinsabenden und Veranstaltungen geselliger Art.
2. Mitgliedbeiträge der ausübenden und fördernden Mitglieder, einmalig zu leistenden Stifterbeiträge, Subventionen, Sponsorengelder, Spenden.
§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ausübenden Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Stiftern.
Ausübende Mitglieder können KünstlerInnen nach § 2, Abs. 1 sein, die im politischen Bezirk Baden geboren oder zur Zeit der Aufnahme als Mitglied im Bezirk Baden wohnhaft sind und mindestens zweimal zu Ausstellungen des Kunstverein Baden zugelassen wurden. Ist jemand bereits Mitglied der Berufsvereinigung der bildende Künstler Österreichs, so kann über Beschluss des Vereinsvorstandes die Aufnahme ohne vorherige Zulassungen des Vereins beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Überdies können alle anderen im Viertel unter dem Wienerwald einschließlich Wien wohnhafte und dem Badener Kulturkreis zugewendeten schaffenden KünstlerInnen unter den sonstigen Bedingungen ausübende Mitglieder des Vereins werden.
Förderndes Mitglied kann jede/r werden, die/der der Kunst, der Kunstförderung zugetan ist.
Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung werden, das durch außerordentliche Leistungen das Ansehen des Vereins fördert oder sich besondere Verdienste um die Kunst, das Kunstgewerbe oder die Kunstförderung des Badener Kulturkreises erworben hat. In besonderen Ausnahmefällen kann auch eine dem Verein nicht angehörige Persönlichkeit als Ehrenmitglied ernannt werden, wenn diese sich um die Förderung der Kunst besondere Verdienste erwiesen hat oder eine besondere Förderung zuteil werden ließ.
Stifter sind jene Personen, die durch Zahlung eines einmaligen größeren, von der General- versammlung zu beschließenden Betrags den Verein finanziell besonders fördern.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch freiwilligen Austritt, der dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt zu geben ist, oder wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, oder wegen Vereinsschädigenden Verhaltens.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu fördern und ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen, alle Handlungen zu unterlassen, die das Vereinsansehen außerhalb des Vereins schädigen, am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und damit die Zusammengehörigkeit der Kunstschaffenden und Kunstinteressierten zu fördern.
Jedes ausübende Mitglied hat das Recht, an allen Ausstellungen und Wettbewerben des Vereins teilzunehmen, es unterwirft sich jedoch den vom Vereine ausgearbeiteten Richtlinien über die Zulassung von Werken der bildenden Kunst und des Kunstgewerbes bei Ausstellungen des Vereins.
Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung des Vereins beschlossenen Mitgliedsbeitrag innerhalb Monatsfrist nach Mitteilung zu entrichten.
§ 7: Verwaltung des Vereins
Der Verein wird verwaltet von der Generalversammlung, vom Vorstand, vom Obmann/von der Obfrau oder im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter/der Stellvertreterin.
§ 8: Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich im ersten Drittel über Beschluss des Vorstandes vom Obmann/der Obfrau des Vereins einzuberufen. Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden und müssen die Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Der Generalversammlung sind zur Beschlussfassung vorbehalten:
1. die Wahl des Vorstandes des Vereins,
2. die Wahl der Rechnungsprüfer,
3. die Änderung der Satzungen,
4. die Beschlussfassung über den Voranschlag und damit das Programm
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
7. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Kassiers/der Kassiererin,
8. der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. die Festsetzung des Stifterbeitrages,
10. der Ankauf, die Belehnung und die Veräußerung von Liegenschaften,
11. die Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung ist zum Zeitpunkt ihrer Einberufung beschlussfähig, gleichgültig wie viel Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat diese Satzungsbestimmung in ihrem vollen Wortlaut zu enthalten. Die Generalversammlung verfasst Beschlüsse über die im § 6 aufgezählten 1, 2, 4, 5, 6, 7 mit einfacher Stimmenmehrheit, über die Punkte 3, 9 und 10 mit einer Zweidrittelmehrheit.
Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Obmann/von der Obfrau innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand aufgrund eines Beschlusses die Abhaltung einer solchen erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche mittels eingeschriebenen Briefes verlangen.
§ 9: Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. einem Obmann/einer Obfrau
2. einem stellvertretenden Obmann/einer stellvertretenden Obfrau
3. einem Schriftführer/einer Schriftführerin
4. einem Kassier/einer Kassiererin und
5. höchstens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Obmann/Die Obfrau repräsentiert den Verein nach außen und nimmt an der Veranstaltungen des Vereins und Vereinsvorstandes teil. Er/Sie überwacht die Einhaltung der Statuten durch den Vereinsvorstand und der Mitglieder. Der Obmann/Die Obfrau führt die Vereinsgeschäfte, beruft die Sitzungen des Vorstandes, die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung ein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen ausübende Mitglieder sein.
Der Vereinsvorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Über Beschluss der Generalversammlung (einfache Stimmenmehrheit) kann der Vorstand vor Ablauf der Funktionsdauer von der Vereinsleitung abberufen werden. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
§ 10: Aufgaben des Vereinsvorstandes
Dem Vereinsvorstand obliegt:
1. die Führung des Vereins und der Vereinsgeschäffte,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
3. die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder,
4. die Beschlussfassung über die Abhaltung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
5. der Abschluss von Verträgen mit Dritten, soweit sie nicht der Genehmigung und Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind,
6. die Durchführung aller Generalversammlungsbeschlüsse,
7. die Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Veranstaltungen des Vereins.
Dem Obmann/Der Obfrau bzw. dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin obliegt die Leitung sämtlicher Sitzungen des Vereinsvorstandes, die Führung des Vereinsvorstandes und die Überwachung der termingemäßen und richtigen Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
Dem Kassier/der Kassiererin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin obliegt die verrechnungsmäßige Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens. Er/Sie hat für eine genaue Aufzeichnung desselben zu sorgen, über die Geldein- und –ausgänge in bar und auf Konten der Geldinstitute Buch zu führen und jährlich über die Geldgebarung der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er/Sie zeichnet sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.
Dem Schriftführer/Der Schriftführerin obliegt die Abwicklung des Schriftverkehrs, die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen und zeichnet die Schriftstücke des Vereins gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Beratungen desselben teil und werden fallweise vom Vorstand über den Beschluss mit Aufgaben betraut.
§ 11: Kontrollorgane
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung des Vereins durch Einschau in die Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
§ 12: Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das Schiedsgericht. Es wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmenmehrheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 13: Auflösung des Vereins
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand gestellt werden und muss von der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung lediglich die Auflösung des Vereins steht, beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadtgemeinde Baden zu, die dasselbe zu verwahren und einem neuen Kunstverein, der die gleichen Auflösungsbestimmungen in seinen Satzungen hat, zuzuführen hat und muss hierüber ein Abwickler bestimmt werden.